Die
Satzung
der
Bürgergesellschaft Hemmessen e. V., Bad Neuenahr-Ahrweiler
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E U F A S S U N G
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§ 1.1 Ziel und Zweck der Bürgergesellschaft Die Bürgergesellschaft Hemmessen e. V. mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Landschafts- und (Natur-)Denkmalschutzes, Erhaltung des Kulturgutes, Pflege und Hochhaltung von alten Sitten und Volksbrauchtum, Unterstützung bedürftiger Personen. §
1.2 §
1.3 §
1.4
Auf schriftlichen Antrag können, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglieder werden 1. die im Bereich des Ortsteils Hemmessen ansässigen
Bürgerinnen und Bürger; Es ist dem Vorstand überlassen, in Sonderfällen über eine Mitgliedschaft zu beschließen.
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode. Die Bürgergesellschaft wird nach innen und außen durch den Vorstand (genannt die Schöffen) vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind: der Vorsitzende, Zur Vertretung des Vereins sind jeweils 2 geschäftsführende
Vorstandsmitglieder gemeinsam be-rechtigt, darunter der Vorsitzende
oder sein Vertreter. Es soll mindestens eine Bürgerin im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind; Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden bei
der Mitgliederversammlung mittels Stimmzettel auf die Dauer von vier
Jahren gewählt und sind nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar.
Bei der Wahl entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder;
Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Kandidaten für
den geschäftsführenden Vorstand müssen mehr als 50 v.
H., die Kandidaten für die Beisitzerpositionen mindestens 40 v.
H. der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen. Ergibt
sich bei Kandidaten eine Stimmengleichheit, so findet zwischen diesen
eine Stichwahl dann statt, wenn sich mehr Personen um die noch zu vergebenden
Vorstandssitze be-werben. Sollte sich dabei erneut Stimmengleichheit
ergeben, entscheidet das Los, das vom Ver-sammlungsleiter gezogen wird.
Die von den Vorstandsmitgliedern gemachten baren Auslagen werden gegen Beleg erstattet. Der Vorstand ist berechtigt, Einzelausgaben bis zu einer Höhe, die die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre festlegt, zu leisten.
Der Vorsitzende (Schultes) oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen nach parlamentarischen Regeln, ohne allgemein an ein strenges Festhalten der Form gebunden zu sein. Er ist berechtigt, die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlung einen solchen Charakter annimmt, dass sie zwecklos erscheint. Er wacht über die Einhaltung der Satzung, besonders darüber, dass in den Versammlungen der Bürgergesellschaft Erörterungen über parteipolitische oder religiöse Angelegenheiten ausgeschlossen bleiben. Er hat ferner auf die korrekte und pünktliche Umsetzung der Beschlüsse zu achten.
Der Schatzmeister verwaltet das gesamte Vermögen.
Kassenanweisungen
müssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
unterzeichnet werden. § 7 Der Geschäftsführer Der Geschäftsführer oder ein anderer
vom Vorstand bestimmter Schöffe verfasst über jede Sitzung,
auch Vorstandssitzungen, ein Kurzprotokoll und legt dasselbe in der
nächsten Sitzung zur Genehmigung vor.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird in der Hauptversammlung mit einer Zwei-drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben bilden das Vereinsvermögen. Hierzu gehören auch die vorhandenen Sachwerte. Das Barvermögen ist zinsbringend anzulegen. Jährlich haben durch zwei gewählte Mitglieder Kassenprüfungen stattzufinden; der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zu erstatten. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Oberstes Organ der Bürgergesellschaft ist
die Mitgliederversammlung. Die Einladungen haben mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder im amtlichen Be-kanntmachungsblatt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (derzeit Stadtzeitung) unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung kein begründeter Einwand erhebt. Die Ordnungsmäßigkeit ist vom Versammlungsleiter fest-zustellen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Geschäftsführer, dem Vorsitzenden und mindestens einem Schöffen zu unterschreiben ist.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Haftung finanzieller Art aller Mitglieder
der Bürgergesellschaft findet nicht statt. Es gelten die Vorschriften
des BGB. Die Mitgliederversammlung kann bewährte Mitglieder oder besonders hervorgetretene Förderer der Bürgergesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierzu bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht freigestellt.
Die Auflösung der Bürgergesellschaft kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberu-fenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt automatisch, wenn sich der Mitgliederbestand auf sieben Mitglieder reduziert hat. Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit der Auflage, das Vermögen im Sinne der Satzung dieses Vereins zu verwenden. Das Gesellschaftsvermögen wird dann einem caritativen Zweck zugeführt.
Die vorstehende Neufassung der Satzung ist am 16. März 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 16. März 2001 Der Vorstand
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