"Got ist die Ehr der Hemeser" 
     Inschrift auf dem Bildstock am "Hemmessener Dom"     

 


 

S A T Z U N G 

der Bürgergesellschaft Hemmessen e.V.

  (Stand 18.05.2018)

 

der Bürgergesellschaft Hemmessen e. V., Bad Neuenahr-Ahrweiler

 § 1.1    Ziel und Zweck der Bürgergesellschaft

Die Bürgergesellschaft Hemmessen e. V. mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Landschafts- und (Natur-)Denkmalschutzes, Erhaltung des Kulturgutes, Pflege und Hochhaltung von alten Sitten und Volksbrauchtum, Unterstützung bedürftiger Personen.   

§ 1.2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 1.3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

§ 1.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 2       Mitgliedschaft  

1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und jede juristische Person werden

2. Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand entschieden

§ 3 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode.

2. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr schriftlich aufgekündigt werden.

3. Ausschluss:

Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten im Widerspruch mit dem Zweck der Gesellschaft steht oder ein Beitragsrückstand von einem Jahr besteht.

Die Mitgliedschaft muss mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch die Gesellschaft angekündigt werden.

Über den Ausschluss eines Mitglieds wegen schädlichen Verhaltens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft erlischt ohne jeglichen Anspruch an die Gesellschaft.

§ 4       Der Vorstand

Die Bürgergesellschaft wird nach innen und außen durch den Vorstand (genannt die Schöffen) vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind:    

                                               der Vorsitzende,

                                               der Stellvertreter,

                                               der Schatzmeister,

                                               der Geschäftsführer.

Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands mit der Ausübung zweier Vorstandsämter in Personalunion betrauen.

Zur Vertretung des Vereins sind jeweils 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter. 

Es müssen drei, es können bis zu elf Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.  

Es soll mindestens eine Bürgerin im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind; Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden bei der Mitgliederversammlung mittels Stimmzettel auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar. Bei der Wahl entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Kandidaten für den geschäftsführenden Vorstand müssen mehr als 50 v. H., die Kandidaten für die Beisitzerpositionen mindestens 40 v. H. der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen. Ergibt sich bei Kandidaten eine Stimmengleichheit, so findet zwischen diesen eine Stichwahl dann statt, wenn sich mehr Personen um die noch zu vergebenden Vorstandssitze bewerben. Sollte sich dabei erneut Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter gezogen wird.

Vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.

Die von den Vorstandsmitgliedern gemachten baren Auslagen werden gegen Beleg erstattet.

Der Vorstand ist berechtigt, Einzelausgaben bis zu einer Höhe, die die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre festlegt, zu leisten.

§ 5       Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

Der Vorsitzende (Schultes) oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen nach parlamentarischen Regeln, ohne allgemein an ein strenges Festhalten der Form gebunden zu sein. Er ist berechtigt, die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlung einen solchen Charakter annimmt, dass sie zwecklos erscheint.  

Er wacht über die Einhaltung der Satzung, besonders darüber, dass in den Versammlungen der Bürgergesellschaft Erörterungen über parteipolitische oder religiöse Angelegenheiten ausgeschlossen bleiben.  

Er hat ferner auf die korrekte und pünktliche Umsetzung der Beschlüsse zu achten.

§ 6       Der Schatzmeister  

Der Schatzmeister verwaltet das gesamte Vermögen.

Derselbe hat Beiträge, Eintrittsgelder und sonstige Einnahmen in Empfang zu nehmen, die Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen und dem Vorstand halbjährlich einen Kassenbericht vorzulegen.  

Kassenanweisungen müssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet werden.

§ 7       Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer oder ein anderer vom Vorstand bestimmter Schöffe verfasst über jede Sitzung, auch Vorstandssitzungen, ein Kurzprotokoll und legt dasselbe in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vor.

Außerdem ist der Geschäftsführer zur Abfassung aller Schriftstücke ermächtigt, welche für die Ver-waltung der Bürgergesellschaft nötig sind.  

§ 8       Beiträge und Gesellschaftsvermögen  

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird in der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

Die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben bilden das Vereinsvermögen. Hierzu gehören auch die vorhandenen Sachwerte.

Das Barvermögen ist zinsbringend anzulegen.

Jährlich haben durch zwei gewählte Mitglieder Kassenprüfungen stattzufinden; der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9       Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der Bürgergesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

Sie soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie ist ferner durch entsprechenden Vorstandsbeschluss einzuberufen oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.

Die Einladungen haben mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (derzeit Stadtzeitung) unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung kein begründeter Einwand erhebt. Die Ordnungsmäßigkeit ist vom Versammlungsleiter festzustellen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Geschäftsführer, dem Vorsitzenden und mindestens einem Schöffen zu unterschreiben ist.

§ 10     Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11     Haftung

Eine Haftung finanzieller Art aller Mitglieder der Bürgergesellschaft findet nicht statt. Es gelten die Vorschriften des BGB.

§ 12     Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann bewährte Mitglieder oder besonders hervorgetretene Förderer der Bürgergesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierzu bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  

Die Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht freigestellt.

§ 13     Auflösung

Die Auflösung der Bürgergesellschaft kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt automatisch, wenn sich der Mitgliederbestand auf sieben Mitglieder reduziert hat.  

Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit der Auflage, das Vermögen im Sinne der Satzung dieses Vereins zu verwenden.

Das Gesellschaftsvermögen wird dann einem caritativen Zweck zugeführt.  

§ 14     Inkrafttreten  

Die vorstehende Neufassung der Satzung ist am 18. Mai 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.  

Sie tritt am 18. Mai 2018 in Kraft

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 19. Mai 2018  

Der Vorstand

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 05.09.2018 in das Vereinsregister beim Amtsgericht KOBLENZ unter Reg.-Nr. 10962 eingetragen. (Vorher war sie seit 7.12.1978 mit Registerblatt VR 962 beim Amtsgericht ANDERNACH eigetragen.)